Schweizer Arbeitgebende müssen für alle ausländischen Erwerbstätigen, die sie für höchstens 90 Tage pro Jahr anstellen möchten, je nach Herkunftsland die Aufnahme der Arbeit beim beco melden oder bewilligen lassen.
Ausländische Erwerbstätige aus den EU 25- oder EFTA-Staaten, die länger als 90 Tage pro Jahr in der Schweiz arbeiten möchten, müssen eine Aufenthaltsbewilligung bei der Wohngemeinde beantragen.
Schweizer Arbeitgebende, die Angehörige von EU 2-Staaten oder Drittstaaten länger als 90 Tage pro Jahr in der Schweiz anstellen möchten, müssen beim beco eine Arbeitsbewilligung beantragen.