Der Zivilschutz hat in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen, da einige Katastrophen und Notlagen unser Land heimgesucht hat (Sturm Lothar, Lawinenwinter, Überschwemmungen etc.). Zudem spielt der Zivilschutz auch bei einer allfälligen Pandemie eine wichtige Rolle (Inbetriebnahme eines Impfzentrums).
Die gesetzliche Dienstpflicht dauert vom 20. bis zum 40. Altersjahr. Pro Jahr können die Schutzdienstpflichtigen wie folgt aufgeboten werden (Anzahl Tage):
Zusätzliche Tage nur mit schriftlicher Einwilligung des Arbeitgebers.
Auftrag
Der Zivilschutz wird schwergewichtig als Einsatzmittel der zweiten Staffel im Verbundsystem des Bevölkerungsschutzes positioniert, d.h. wir unterstützen unsere Partner als selbständiges Einsatzelement. Die Durchhaltefähigkeit der anderen Partnerorganisationen wird daher bei grossen und lang andauernden Einsätzen (Katastrophen und Notlagen) erhöht. Folgende Aufträge werden durch den Zivilschutz übernommen:
- Schutz der Bevölkerung;
- Unterstützung der Führungsorgane
- Unterstützung unserer Partnerorganisationen (Polizei, Feuerwehr, Sanität, Tech. Dienste)
- Betreuung der schutzsuchenden Personen
- Schutz von Kulturgütern
- Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft
Aufgebot
Im Dezember des Vorjahres werden die Voranzeigen für alle Einsätze versendet. Diese Voranzeige muss mit dem Arbeitgeber besprochen werden. Allfällige Verschiebungsgesuche können bis Ende Januar gestellt werden. Anschliessend werden solche Gesuche nur noch im Notfall bewilligt. pätestens 6 Wochen vor dem Einsatz werden die Aufgebote an die Schutzdienstpflichtigen versendet. Darin enthalten sind wichtige Informationen wie Dienstbeginn, Dienstende, Verpflegung, Ausrüstung etc. Bei Katastrophen und Notlagen werden die Schutzdienstpflichtigen telefonisch oder per SMS aufgeboten. Die Zivilschutzangehörigen müssen auch diesem Aufgebot unbedingt Folge leisten, da solche Einsätze keinen Zeitverlust erlauben.
Erwerbsausfallentschädigung (EO)
Die Schutzdienstpflichtigen haben für jeden besoldeten Diensttag im Zivilschutz Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung (EO). Sofern der Arbeitgeber der EO-berechtigten Person für die Zeit des Dienstes Lohn ausrichtet, kommt die EO dem Arbeitgeber zu. Es kann vorkommen, dass Schutzdienstpflichtige in ihrer Freizeit, am Abend oder am Wochenende zu Einsätzen kommen. Der Arbeitgeber ist rechtlich nicht verpflichtet, diese EO-Entschädigung an den Arbeitnehmer weiterzugeben. In der Praxis wird die EO jedoch grundsätzlich den Zivilschutzangehörigen im Sinne einer freiwilligen Kompensation ausbezahlt.
Wehrpflichtersatz
Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch Dienstleistung erfüllen, haben einen Ersatz in Geld zu leisten. Dies gilt auch für Angehörige der ZSO Spiez. Die Ersatzabgabe beträgt 3 Prozent des taxpflichtigen Einkommens, mindestens aber CHF 400.--. Die Ersatzabgabe ist allerdings nur bis zu dem Jahr zu bezahlen, in dem das 30. Altersjahr beendet wird. Für jeden geleisteten Diensttag wird den Zivilschutzangehörigen die Ersatzabgabe um 4 Prozent ermässigt.